Sinn und Zweck von Grenzabständen ist die Schaffung von einwandfreien wohnhygienischen Verhältnissen, insbesondere die Gewährleistung einer genügenden Belichtung von Wohn- und Schlafräumen (Urteil des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRKE II Nr. 52/2001 vom 13. März 2001 E. 6a in BEZ 2001 Nr. 30). Insofern soll mit ausreichenden Grenzabständen gewährleistet werden, dass die Wohnhygiene der Nachbarn nicht beeinträchtigt wird. Dazu gehören unter anderem der Entzug von Besonnung oder der Schattenwurf. Es ist zwar unbestritten, dass es sich bei einer Mobilfunkanlage mit einer Höhe von 25 Metern um eine erhebliche Baute und Anlage handelt.