9.2.2 Wie sich aus Art. 144 Abs. 1 BauG ergibt, ist der Grenzabstand die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade. So wird bei der Bemessung des Grenzabstands gemäss Art. 145 Abs. 1 BauG an die Fassade angeknüpft und hat 40 Prozent der Fassadenhöhe zu betragen. Unbestritten ist, dass sowohl Wohn- als auch Gewerbegebäude über eine Fassade verfügen, handelt es sich bei der Fassade doch um die sichtbare Hülle eines Gebäudes.