146 ‒ 150 BauG vor. Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob beim Bau einer Mobilfunkantenne der ordentliche Grenzabstand gemäss Art. 145 BauG einzuhalten ist. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass weder die von den Beschwerdeführern geltend gemachten ausserkantonalen Grenzabstandregelungen für Mobilfunkantennen noch die Abstandsvorschriften für Anpflanzungen Anwendung finden oder hinzuziehen wären. 31 I 36