Wie vorstehend dargelegt, befinden sich die Baugrundstücke, auf welchen die Mobilfunkantenne errichtet werden soll in der Industriezone (vgl. E. 6.2.1 vorstehend). Da es sich bei der geplanten Mobilfunkantenne weder um eine Kleinbaute (Art. 146 BauG), eine Baute unter Niveau (Art. 147 BauG), eine Mauer, Einfriedung, Lärmschutzwand, Sicherheitsvorrichtung oder Böschung (Art. 148 BauG), eine Baute oder Anlage am Bauzonenrand (Art. 149 BauG) noch um eine Baute oder Anlage bei geschlossener Bauweise (Art. 150 BauG) handelt, liegt kein spezialrechtliche Grenzabstand i.S.v. Art. 146 ‒ 150 BauG vor.