dies gilt bei Bauten mit weniger als drei Vollgeschossen nur für angebaute Untergeschosse. Bei schräg zur Grenze verlaufenden Fassaden sind die im 10-m-Abstandsbereich liegenden Fassadenabschnitte massgebend (Art. 145 Abs. 3 BauG). In den Art. 146 - 150 BauG sind sodann die spezialrechtlichen Grenzabstände geregelt.