Bei Flachdachbauten ist die Fassadenhöhe bis Oberkante Brüstung beziehungsweise Geländer zu messen. Unterschiedliche Fassadenhöhen einer Baute sind auszumitteln (Art. 145 Abs. 2 BauG). Bei Fassaden von mehr als 40 m Länge erhöht sich der Abstand zur gegenüberliegenden Grenze um einen Zehntel der Mehrlänge bis auf höchstens 7 m. Bei Bauten mit drei und mehr Vollgeschossen werden eingeschossige Anbauten von nicht mehr als 3.5 m Fassadenhöhe, 4.5 m Firsthöhe und 10 m Länge für die Berechnung der Fassadenlänge nicht berücksichtigt; dies gilt bei Bauten mit weniger als drei Vollgeschossen nur für angebaute Untergeschosse.