Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade (Art. 144 Abs. 1 BauG). Der ordentliche Grenzabstand beträgt 40 Prozent der Fassadenhöhe, mindestens jedoch 3 m. Die Gemeinden können für einzelne Bauzonen den Mindestabstand bis auf 4 m erhöhen (Art. 145 Abs. 1 BauG). Die Höhe der Fassade ist in ihrer Mitte ab gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain bis zur Oberkante der Fusspfette zu messen, wobei grössere Unebenheiten im Terrain auszumitteln sind; bei Giebelfassaden ist die Höhe des Giebeldreiecks nicht mitzuberücksichtigen. Bei Flachdachbauten ist die Fassadenhöhe bis Oberkante Brüstung beziehungsweise Geländer zu messen.