Da Mobilfunkantennen keine Fassade besitzen würden und das kantonale Baugesetz keine Regelung für den Grenzabstand von Mobilfunkantennen enthalte, kenne das Nidwaldner Baurecht keinen Grenzabstand für Mobilfunkantennen. Tatsache sei jedoch, dass die Mobilfunkantenne einen Grenzabstand von rund 5.5 Metern aufweise und damit der Mindestgrenzabstand von 3 Meter gemäss Art. 145 BauG mehr als eingehalten sei. 9.2