9.1.4 Die Baubewilligungsbehörde ist ebenfalls der Auffassung, dass es sich bei der fehlenden Grenzabstandsregelung um ein qualifiziertes Schweigen handle. Demzufolge sei bei Mobilfunkanlagen kein Grenzabstand einzuhalten. So werde der Strahlenschutz nämlich nicht von den kantonalen Baugesetzen, sondern von den Bundesvorschriften in der NISV geregelt. Somit lasse sich festhalten, dass die Abstandsvorschriften nichts mit dem Strahlenschutz zu tun habe. Da Mobilfunkantennen keine Fassade besitzen würden und das kantonale Baugesetz keine Regelung für den Grenzabstand von Mobilfunkantennen enthalte, kenne das Nidwaldner Baurecht keinen Grenzabstand für Mobilfunkantennen.