NISV in keinem Zusammenhang mit Grenzabstandsvorschriften. Aus diesen Gründen bestehe kein Bedarf, einen Grenzabstand für einen Mobilfunkmast zu ermitteln. 9.1.3 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, auf diese Rüge sei nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer sich mit ihren Argumenten hätte auseinandersetzen müssen, anstatt lediglich auf die Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Zudem erweise sich auch der Vorwurf der Willkür als haltlos, da es den Beschwerdeführern nicht gelinge, ihre Einwände substantiell zu begründen.