Hierbei sei der minimale Grenzabstand von 3 Metern bzw. die effektiven 5.65 Meter bei einer Antenne von 25 Meter Höhe schlicht zu gering. Im Übrigen sei zu bedenken, dass selbst für Anpflanzungen entsprechende Abstandsvorschriften gelten würden, wobei die Auswirkungen von Mobilfunkantennen sicherlich weitaus höher seien als diejenigen von Pflanzen. Schliesslich handle es sich bei einer Mobilfunkanlage sicherlich um eine Anlage, weshalb die entsprechenden Grenzabstände gemäss dem kantonalen Baugesetz einzuhalten seien. In Anwendung von Art. 145 Abs. 1 BauG betrage der Grenzabstand 40% der Fassadenhöhe.