9.1 9.1.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Mobilfunkanlage verletze den nötigen Grenzabstand. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch bei Mobilfunkantennen ein Grenzabstand einzuhalten. Dies werde auch in anderen Kantonen so gehandhabt. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen, welche der Betreib einer Mobilfunkanlage auf die Nachbarschaft habe, sei im Hinblick auf den Schutz der Nachbargrundstücke zwingend nötig, dass Grenzabstände eingehalten würden. Hierbei sei der minimale Grenzabstand von 3 Metern bzw. die effektiven 5.65 Meter bei einer Antenne von 25 Meter Höhe schlicht zu gering.