der Beschwerdeführer, das Bundesgericht habe das Qualitätssicherungs-System nicht in all seinen Facetten überprüft, gilt auf ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2008 hinzuweisen. So nahm es zum bestehenden Qualitätssicherungs-System eingehend Stellung und räumte ein, dass das System noch Mängel aufweise. Im Ergebnis anerkannte das Bundesgericht das Qualitätssicherungs-System jedoch als gutes Kontrollinstrument und erachtete es nicht als notwendig, auf eine Kontrolle durch bauliche Massnahmen zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2008 vom 7. April 2009 E. 3).