8.2.1 Die Qualitätssicherungs-Systeme dienen der Kontrolle, dass die bewilligten Parameter (äquivalente Strahlungsleistung ERP, Senderichtung) der Mobilfunkantennen im Betrieb eingehalten und die Grenzwerte der NISV nicht überschritten werden. Diese Kontrolle ist in Art. 12 NISV vorgesehen. Die Verordnung schreibt jedoch nicht vor, auf welche Weise sie zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_169/2013 vom 29. Juli 2013 E. 4.4). Entgegen der Rüge 26 I 36