Mit dieser Bedingung werde garantiert, dass die Mobilfunkanlage nur betrieben werden dürfe, wenn sie mit dem Qualitätssicherungs-System versehen sei. Im Ergebnis stehe daher fest, dass die Umweltschutzgesetzgebung korrekt vollzogen werden könne, wenn die strittige Mobilfunkanlage in Betrieb genommen werde.