Doch habe dieses das System nicht in all seinen Aspekten überprüft. Hinzu komme, dass eine Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM), auf welches sich die kantonalen Vollzugsbehörden bis anhin immer gestützt hätten, gar nicht existiere. Demzufolge hätten die kantonalen Vollzugsbehörden keine Einsicht in die Qualitäts- sicherungs-System-Datenbank der Mobilfunkbetreiber. Da das vom Bundesgericht geforderte Qualitätssicherungs-System somit gar nicht existiere, dürften keine weiteren Anlagen bewilligt werden.