7.3 Abschliessend lässt sich somit festhalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss heutigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind und die Beschwerdeführer vorliegend keine Argumente vorbringen, welche die Überprüfung dieser Rechtsprechung aufdrängen würden. Gestützt auf den Amtsbericht des METAS hat das Bundesgericht zudem bestätigt, dass die in der Praxis angewendeten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen und kein Wandel vorliegt, welcher das Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung verlangen würde. Demzufolge erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.