Im Übrigen begnügen sich die Beschwerdeführer damit, auszuführen, dass diese Rechtsprechung zu überprüfen sei, unterlassen es jedoch aufzuzeigen, inwiefern diese Rechtsprechung nicht den geltend gemachten Anforderungen standhalten würde. Zudem gilt zu beachten, dass während dem Baubewilligungsverfahren, d.h. vor Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung der Grenzwerte nur rechnerisch festgelegt werden kann. Die Messung der tatsächlichen Strahlung kann erst nach Inbetriebnahme der Anlage vorgenommen werden. Schliesslich hat das Amt für Umwelt das Standortdatenblatt geprüft und mit Schreiben vom 17. Mai 2016 festgestellt, dass alle gemachten Angaben korrekt sind.