7.2.2 Wie dargelegt, hält das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung, wonach die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind, fest. Weder sind in den Akten Anhaltspunkte ersichtlich noch vermögen die Beschwerdeführer stichhaltige Argumente vorzubringen, dass diese Einschätzung zu revidieren wäre. Im Übrigen verfolgt der Bund permanent die wissenschaftliche Entwicklung zusammen mit einer beratenden Expertengruppe.