für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]), die festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV). Das Verordnungsrecht im Bereich nichtionisierender Strahlung enthält nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine abschliessende Regelung, weshalb für kantonales oder kommunales Recht kein Raum bleibt (BGE 138 II 173 E. 5.1 S. 177; BGE 133 II 64 E. 5.2 S. 66).