die Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1). Hierbei hat jede Mobilfunksendeanlage für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (Art. 64 Anhang 1 der NISV). Überdies müssen an Orten, wo sich Menschen aufhalten können (Orte 22 I 36