Immissionen von Mobilfunksendeanlagen werden in der NISV geregelt. Demnach müssen Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.3). Bei der Festsetzung der Grenzwerte wurden gemäss Art. 11 Abs. 2 USG die Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1).