7.2.1 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz sowie den dazugehörigen Verordnungen geregelt. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind gemäss Art. 1 Abs. 2 USG im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. So werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt, welche durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 1 und 2 USG). Immissionen von Mobilfunksendeanlagen werden in der NISV geregelt.