7.1.4 Die Baubewilligungsbehörde bringt diesbezüglich vor, die Beschwerdeführer würden nicht zwischen der rechnerischen Überprüfung im Baubewilligungsverfahren und der Messung nach Inbetriebnahme der Anlage unterscheiden. Nach dem Bundesgericht könne die Strahlung jedoch erst nach Erstellung der Anlage gemessen werden und nicht wenn die Strahlung im Baubewilligungsverfahren rechnerisch ausgewiesen sei. Dementsprechend habe die Baubewilligungsbehörde vorliegend auch eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme angeordnet. Ferner stehe fest, dass die Grenzwerte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als rechnerisch eingehalten zu gelten hätten. 7.2