Da die massgebenden Grenzwerte der NISV bei der vorliegend umstrittenen Mobilfunkanlage eingehalten werden, steht die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen in der Industriezone dem Bau der Mobilfunkanlage in der Industriezone nicht entgegen. Dementsprechend erweist sich die Rüge des unzulässigen Standorts der geplanten Mobilfunkantenne in allen Punkten als unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Rügepunkt klar abzuweisen ist. 20 I 36 7. Ungenügendes Messverfahren 7.1