6.4 Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die geplante Mobilfunkantenne am ausgewählten Standort in der Industriezone als zonenkonform erweist, da sie in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Standort steht und dazu dient, Baulandfläche mit dem erforderlichen Netz abzudecken. Überdies vermögen die Beschwerdeführer auch mit der Rüge des angeblich falschen Standortdatenblatts nicht zu überzeugen. Da die massgebenden Grenzwerte der NISV bei der vorliegend umstrittenen Mobilfunkanlage eingehalten werden, steht die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen in der Industriezone dem Bau der Mobilfunkanlage in der Industriezone nicht entgegen.