Anhang 1 der NISV ist für die vorliegend geplante Mobilfunkanlage der Anlagegrenzwert von 5,0 V/m einzuhalten. Zwar wird dieser Anlagegrenzwerte 19 I 36 bei den Gebäuden auf den Grundstücken F.__strasse 9 und 15 nahezu erreicht. Nichtdestotrotz steht fest, dass der maximale Anlagegrenzwert von 5,0 V/m nicht erreicht und damit vorliegend der massgebende Grenzwert eingehalten wird. Demzufolge steht die Zulässigkeit von Wohnungen in der Industriezone dem Bau der geplanten Mobilfunkantenne in der genannten Zone nicht entgegen, da die massgebenden Grenzwerte des NISV eingehalten werden.