Auch betreffend die elektrische Feldstärke kann festgehalten werden, dass der Anlagegrenzwert eingehalten ist. Zwar ist beim Grundstück an der F.__strasse 11 lediglich eine elektrische Feldstärke von 1.65 V/m, an den benachbarten Grundstücken an der F.__strasse 9 und 15 hingegen eine solche von 4.93 V/m auszumachen. Dies lässt sich dadurch erklären, dass das Gewerbegebäude an der F.__strasse 11 über ein Metalldach verfügt, was gar von den Beschwerdeführern selbst zugestanden wird. Gemäss Art. 64 lit. c Anhang 1 der NISV ist für die vorliegend geplante Mobilfunkanlage der Anlagegrenzwert von 5,0 V/m einzuhalten.