VI1-D-27 S. 3 Anträge). Mit dieser Auflage in der Baubewilligung ist die Beschwerdegegnerin als Inhaberin der Mobilfunkanlage an die Vorgaben der Baubewilligungsbehörde gebunden und verpflichtet, bei der Erstellung der Anlage die massgebenden Grenzwerte einzuhalten. Damit ist sichergestellt, dass die Strahlung nach Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage die gesetzlich festgesetzten Grenzwerte nicht überschreiten wird. Auch betreffend die elektrische Feldstärke kann festgehalten werden, dass der Anlagegrenzwert eingehalten ist.