Diesbezüglich gilt zu bemerken, dass die definierten Grenzwerte der NISV auch noch eingehalten sind, wenn die Strahlenbelastung bei 98,6% des Grenzwertes liegt. Den Beschwerdeführern ist jedoch insofern zuzustimmen, dass der Grenzwert bei den genannten Liegenschaften nur knapp eingehalten wird. Diesem Umstand hat die Baubewilligungsbehörde jedoch insofern Rechnung getragen, dass sie eine Überprüfung im Sinne einer Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Anlage angeordnet hat (VI1-D-21, Ziff. 3.1 i.V.m. VI1-D-27 S. 3