In Bezug auf die Grenzwerte machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Strahlung bei dem Gebäude der BAB Technik AG, auf welchem die Mobilfunkantenne errichtet werden soll, am geringsten sei und der Grenzwert nur bei 33% liege. Beim benachbarten Grundstück, auf welchem sich eine Dachwohnung befinde, liege die Strahlenbelastung bei 98,6% des Grenzwertes. Hierbei hätte die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass in der Industriezone Wohnungen ausnahmsweise erlaubt seien. Diesbezüglich gilt zu bemerken, dass die definierten Grenzwerte der NISV auch noch eingehalten sind, wenn die Strahlenbelastung bei 98,6% des Grenzwertes liegt.