In Bezug auf die Rüge der Unrichtigkeit des Standortdatenblatts gilt Folgendes: Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV hat der Inhaber einer Mobilfunkanlage der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt mit den in Art. 11 Abs. 2 NISV definierten Angaben einzureichen, bevor die Anlage neu erstellt werden kann. Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin vorliegend nachgekommen, indem sie dem zuständigen Amt für Umwelt das genannte Standortdatenblatt eingereicht hat (VI1-D-27). Das eingereichte Standortdatenblatt enthält die nach Art. 11 Abs. 2 NISV erforderlichen Angaben. Dies wurde von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten.