Diese Ansicht lässt sich auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, wonach dieses die Bündelung von Infrastrukturanlagen aus raumplanerischer Sicht als sinnvoll erachtet. Somit sind bereits bestehende Infrastrukturbauten zu bündeln und auf Gebiete zu konzentrieren, die bereits visuell und durch Immissionen beeinträchtigt sind (BGE 138 II 173 E. 7.4.2 S. 187). Daraus ergibt sich, dass in Zonen, welche für Infrastrukturbauten zur Verwendung stehen, mit vermehrten Immissionen zu rechnen ist und nicht derselbe Immissionsschutz gefordert werden kann wie in einer reinen Wohnzone. Infolgedessen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer in diesem Punkt als unbegründet.