Daraus ergibt sich, dass in Industriezonen - gemäss gesetzlich zugewiesenem Zonenzweck - mit vermehrten Immissionen zu rechnen ist. Wollen die Beschwerdeführer von der Ausnahme, in der Industriezone Wohnungen zu errichten, Gebrauch machen, müssen sie auch die vermehrten Immissionen in Kauf nehmen bzw. können sich nicht auf denselben Immissionsschutz wie in einer reinen Wohnzone berufen. Diese Ansicht lässt sich auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, wonach dieses die Bündelung von Infrastrukturanlagen aus raumplanerischer Sicht als sinnvoll erachtet.