6.3.2 Hinsichtlich dieser Vorbringen ist vorab festzuhalten, dass angefertigte Projektstudien für ein eventuell geplantes Bauprojekt nicht geeignet sind, einen Standort für den Bau einer Mobilfunkantenne als unzulässig gelten zu lassen. Im Weiteren gehen die Beschwerdeführer mit ihrer Annahme, dass dem Bau einer Mobilfunkantenne in der Industriezone die dort bestehenden Wohnungen entgegen stehen würden, fehl. So ist die Industriezone nämlich gerade für industrielle Anlagen und gewerbliche Bauten bestimmt, die in anderen Zonen nicht gestattet sind.