In Art. 64 Anhang 1 der NISV sind die Anlagegrenzwerte für Mobilfunkanlagen definiert. Danach darf der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke bei Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden 4,0 V/m betragen. Für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden, darf der Anlagegrenzwert 6,0 V/m betragen. Für alle anderen Anlagen hat der Effektivwert der elektrischen Feldstärke schliesslich den Anlagegrenzwert von 5,0 V/m einzuhalten. 17 I 36