Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt die Behörde Messungen und Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt hierfür geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Innert sechs Monaten seit Inbetriebnahme der Anlage überprüft die Behörde, ob die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen und die verfügten Anordnungen befolgt werden (Art. 12 Abs. 3 lit. a und b NISV).