NISV Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem die Strahlung am stärksten ist (Ziff. 1), an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Ziff. 2) und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (Ziff. 3), enthalten. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzung wird im Weiteren durch die Behörde überwacht (Art. 12 Abs. 1 NISV). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt die Behörde Messungen und Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter.