denn aus diesem gehe hervor, dass die Strahlung bei dem Gebäude, welches für die Errichtung der Antenne zur Verfügung gestellt worden sei, am geringsten sei. So liege der Grenzwert dort nur bei 33%. Bei einer anderen Liegenschaft, in welcher eine ganztägig bewohnte Dachwohnung bestehe, liege der Grenzwert hingegen bei 98,6%.