6.3.1 Schliesslich bringen die Beschwerdeführer unter anderem vor, gemäss Art. 13 Abs. 2 BZR seien in der Industriezone Wohnungen für Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig, weshalb dies bei der vorliegenden Standort-Auswahl entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen. Ferner sei das Standortdatenblatt nicht richtig, 16 I 36