Im Weiteren gibt es in casu auch keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung der Mobilfunkantenne in der Industriezone, d.h. innerhalb der Bauzone, nicht erfüllt wären, da die Mobilfunkantenne in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Standort steht und der Abdeckung einer als Bauland ausgewiesenen Fläche dient. Somit kann abschliessend festgehalten werden, dass die umstrittene Mobilfunkantenne in der Industriezone in der Gemeinde Buochs zonenkonform ist, womit sich die Rüge eines unzulässigen Standorts hinsichtlich der Zonenkonformität als unbegründet erweist. 6.3