Darüber hinaus bestehen weder im kantonalen noch im kommunalen Recht spezifische Bestimmungen hinsichtlich des Baus und der Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen. Bestehen keine besonderen Bau- und Zonenvorschriften, sind Mobilfunkanlagen grundsätzlich unabhängig von der Umschreibung des jeweiligen Zonenzwecks überall innerhalb der Bauzone, d.h. in Industriezonen, in Gewerbezonen, in Wohn- und Gewerbezonen sowie auch in reinen Wohnzonen zulässig (Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Dissertation, 2. Aufl. 2008, S. 94 f.).