44 Abs. 2 und 3 BZR werden zudem Bestimmungen der Vereinbarung über die Standortevaluation und die Standortkoordination übernommen, wobei es sich hier nur um eine Berechtigung, jedoch nicht um eine Verpflichtung handelt. Darüber hinaus bestehen weder im kantonalen noch im kommunalen Recht spezifische Bestimmungen hinsichtlich des Baus und der Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen.