Abs. 1 definiert, dass in der Dorfzone, in dem von ISOS bezeichneten Schutzgebiet Erhaltungsziel A, in der Ortsbildschutzzone, im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet sowie in bzw. an Schutzobjekten (Kultur-, Naturprojekte usw.) und in einem Abstandsbereich von 100m zu den genannten Zonen, Gebieten und Objekten visuell wahrnehmbare Mobilfunkantennen nicht zulässig sind. In Art. 44 Abs. 2 und 3 BZR werden zudem Bestimmungen der Vereinbarung über die Standortevaluation und die Standortkoordination übernommen, wobei es sich hier nur um eine Berechtigung, jedoch nicht um eine Verpflichtung handelt.