Dementsprechend ist im Baubewilligungsverfahren betreffend Mobilfunkantennen massgebend, ob die baurechtliche Grundordnung auf kommunaler Ebene besondere Vorschriften zu Mobilfunkantennen enthält. Im BZR der Gemeinde Buochs ist unter Art. 44a Abs. 1 definiert, dass in der Dorfzone, in dem von ISOS bezeichneten Schutzgebiet Erhaltungsziel A, in der Ortsbildschutzzone, im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet sowie in bzw. an Schutzobjekten (Kultur-, Naturprojekte usw.) und in einem Abstandsbereich von 100m zu den genannten Zonen, Gebieten und Objekten visuell wahrnehmbare Mobilfunkantennen nicht zulässig sind.