Fällen erhebliche (öffentliche) Interessen entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind daher Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzone nur dann zulässig, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde (BGE 133 II 321 E. 4.3.3 S. 325).