Aus diesem Grundsatz hat das Bundesgericht sodann abgeleitet, dass Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone nur als zonenkonform betrachtet werden können, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute kann unter Umständen jedoch auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell der in Frage stehenden Bauzone dient (BGE 133 II 321 E. 4.3.2 S. 325; BGE 138 II 173 E. 5.3 S. 178).