Überdies ergibt sich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, dass Infrastrukturanlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzone zu errichten sind (BGE 141 II 245 E. 2.1 S. 248). Aus diesem Grundsatz hat das Bundesgericht sodann abgeleitet, dass Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone nur als zonenkonform betrachtet werden können, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken.