6.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören Mobilfunkantennen zu den Infrastrukturbauten. Grundsätzlich ist es Sache des kantonalen bzw. kommunalen Rechts und der Nutzungsplanung, festzulegen, in welchen Zonen Infrastrukturbauten zulässig sind. Überdies ergibt sich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, dass Infrastrukturanlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzone zu errichten sind (BGE 141 II 245 E. 2.1 S. 248).