6.1.4 Die Baubewilligungsbehörde macht geltend, dass Wohnungen in Industriezonen nur ausnahmsweise zulässig seien, weshalb die Beschwerdeführer nicht denselben Immissionsschutz wie in Wohnzonen fordern könnten. So sei eine Mobilfunkanlage in der Industriezone, wo Personen arbeiten immer dann zulässig, wenn die NISV-Vorschriften eingehalten seien, was vorliegend klar zutreffe. Im Übrigen könne die Messung der Strahlung erst nach Erstellung der Anlage durchgeführt werden. Im Baubewilligungsverfahren könne die Strahlung nur rechnerisch nachgewiesen werden. Ferner bestreitet die Baubewilligungsbehörde, dass die Angaben im Standortdatenblatt nicht zutreffend seien.